In letzter Zeit hat die Berliner
Bürgerbewegung „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ mit der Forderung, große Wohnkonzerne zu vergesellschaften, für erhebliches Aufsehen gesorgt. Der Name der
Bürgerbewegung ist hierbei etwas irreführend:
Im Unterschied zur Enteignung werden bei der Vergesellschaftung Dinge in Gemeineigentum überführt. Es geht um eine Zweckbestimmung, die dem Allgemeinwohl, also der gesamten Bevölkerung dienen
soll.
Polizeibeamt*innen wenden täglich sog. unmittelbaren Zwang an. Wenn sie hierbei die gesetzlichen Grenzen überschreiten, machen sie sich gem. § 340 StGB wegen Körperverletzung im Amt strafbar. Die Anklagequote diesbezüglicher Delikte liegt bei 2% (im Vergleich zu anderen Delikten: etwa 20%), rund 90% der Verfahren werden eingestellt.
Wir wollen in der gesellschaftspolitischen Debatte rund um § 219 a StGB zum Denken anregen: Was genau stellt § 219 a StGB unter Strafe? Wann ist Werbung iSd § 219 a StGB grob anstößig? Wie ist die Norm in das Regelungskonzept der §§ 218 ff. StGB einzuordnen?
Unser Plenum findet grundsätzlich jeden zweiten Freitag um 18 Uhr in Übungsraum 5 des Juristischen Seminars statt.
E-Mail: kritjurhd@riseup.net
Hier findet ihr uns auf Instagram: @kritischejuristinnen_hd
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