Racial Profiling

 

 

Was tun gegen Racial Profiling?

 

Danke an alle Teilnehmer*innen des Workshops „Legal Empowerment – was tun gegen Racial Profiling?“ im Rahmen des festival contre le racisme vom 19.06.2019!

 

Racial Profiling beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen wie ethnische Zugehörigkeit, phänotypische Merkmale, nationale Herkunft u.a. als Grundlage für polizeiliche Identitätskontrollen oder Durchsuchungen ohne konkretes Indiz (vgl.: Kampagne „Stop Racial Profiling“; http://isdonline.de/kampagne-stop-racial-profiling/). Racial Profiling ist dabei nicht nur ein Phänomen von Personenkontrollen, sondern führt zu einer Diskriminierung durch Justiz und Strafverfolgungsbehörden (zu Racial Profiling im NSU-Komplex: https://nsuprozessentgrenzen.wordpress.com/2015/03/20/die-ermittlungsarbeit-im-rahmen-der-nsu-morde-als-form-des-racial-profiling/).

 

Racial Profiling verstößt nicht nur gegen Art. 3 III 1 GG, sondern darüber hinaus gegen Art. 14 EMRK, Art. 1 der Anti-Rassismus-Konvention und gegen Art. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

So drängte auch der UNO-Fachausschuss gegen rassistische Diskriminierung Deutschland „zu intensiveren Anstrengungen, um jede Praxis des racial profiling durch die Polizeibeamten von Bund und Ländern effektiv zu bekämpfen und zu beenden“ (CERD/C/DEU/CO/19-22, S. 6, 15.05.2015).

Die Polizei bestreitet ebenso wie die Bundesregierung eine Anwendung von Racial Profiling in der polizeilichen Ermittlungspraxis (Drucksache 17/1971 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten (20.12.2012)).

 

Wir sprechen uns entschieden gegen die Einzelfallthese aus, dass rassistische Polizeigewalt nur ein Phänomen einzelner Beamt*innen ist: Racial Profiling ist eine rassistische Polizeipraxis und institutioneller Rassismus. Dem liegen jedoch auch zu weitreichende gesetzliche Eingriffsermächtigungen der Polizei zugrunde. Diese Grundlagen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie grund- oder menschenrechtliche Diskriminierungen ermöglichen.

 

Auch wenn vergangene Urteile (etwa: OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018, 5 A 294/16) bessere Aussichten für betroffene Personen versprechen, auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg die Rechtswidrigkeit diskriminierender Kontrollen bestätigt zu bekommen, besteht weiterhin die dringende Notwendigkeit eines Diskurses über Racial Profiling in der Polizei, in der Gesellschaft und insbesondere in der Rechtswissenschaft.

 

Dies bedeutet für uns auch, die rechtliche Wissenshierarchie bei polizeilichem Handeln zu verringern und Handlungskompetenzen für betroffene Personen sowie Zeug*innen zu stärken.

     

Wir schließen uns den Forderungen nach einer genauen Untersuchung von sog. gefährlichen Orten, an denen Personen verdachtsunabhängig befragt werden dürfen, der Dokumentation von polizeilichen Kontrollen und der Etablierung von unabhängigen Beschwerde- und Kontrollmechanismen an.

 

 

Schluss mit Racial Profiling!