Polizeibeamt*innen wenden täglich sog. unmittelbaren Zwang an. Wenn sie hierbei die gesetzlichen Grenzen überschreiten, machen sie sich gem. § 340 StGB wegen Körperverletzung im Amt strafbar. Die Anklagequote diesbezüglicher Delikte liegt bei 2% (im Vergleich zu anderen Delikten: etwa 20%), rund 90% der Verfahren werden eingestellt. Systematisch rechtswidrige polizeiliche Gewaltanwendung ist bis jetzt ein Dunkelfeld, das erstmalig durch die Studie KVIAPOL (https://kviapol.rub.de/) empirisch erforscht wird.

 

 

Mit unserem Plakat wollen wir auf die juristische Verklausulierung von faktischer Gewaltausübung durch Polizeibeamt*innen aufmerksam machen. „Es gibt keine Polizeigewalt, sondern nur unmittelbaren Zwang“ – dieses Zitat ignoriert Fehlverhalten beim Einsatz von Gewalt durch die Polizei und wirft zugleich die Frage nach zu weit reichenden Befugnisnormen im Bereich des Polizeirechts auf. Zwischen einem rechtmäßigen Handeln der Exekutive bei unmittelbarem Zwang und einem unverhältnismäßigen Gewalteinsatz liegt ein Graubereich: Welches Verhalten ist erforderlich? Was ist angemessen?

 

 

 

 

Das Zitat des Plakats entstammt dem Text: „Gewalt“ und „Zwang“ – Überlegungen zum Diskurs über Polizei von Raphael Behr (2014).