Wie bereits angekündigt, setzen wir uns dieses Semester mit der Thematik rund um Art. 15 GG verstärkt auseinander. In letzter Zeit hat die Berliner Bürgerbewegung „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ mit der Forderung, große Wohnkonzerne zu vergesellschaften, für erhebliches Aufsehen gesorgt. Der Name der Bürgerbewegung ist hierbei etwas irreführend:
Im Unterschied zur Enteignung werden bei der Vergesellschaftung Dinge in Gemeineigentum überführt. Es geht um eine Zweckbestimmung, die dem Allgemeinwohl, also der gesamten Bevölkerung dienen soll.
Art. 15 GG gehört zu den in Artikel 1-19 normierten Grundrechten. Er wurde jedoch in der gesamten Geschichte der BRD noch nie angewendet. Die Norm wurde während der Ausarbeitung des Grundgesetzes auf Betreiben der SPD in das Grundgesetz aufgenommen, geriet jedoch im Laufe der Zeit in Vergessenheit.
Dass der Artikel trotz allem weiterhin Relevanz hat, sieht man auch schon daran, dass die FDP in den letzten 20 Jahren zwei Mal versucht hat, den Artikel aus dem Grundgesetz zu streichen, damit aber im Bundestag gescheitert ist.
Die Berliner Bürgerbewegung fordert die Vergesellschaftung von Wohnraum. Dass diese Option tatsächlich möglich ist, zeigen schon die 3 Gutachten, die vom Berliner Senat über eine mögliche Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorhabens in Auftrag gegeben wurden: Alle drei kamen nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung verfassungsgemäß wäre (vgl.: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/berlin-volksbegehren-deutsche-wohnen-enteignen-erste-juristische-gutachten/).
Mit Blick auf die angespannte Wohnungsmarktlage in Heidelberg solidarisieren wir uns mit dem Wohnraumbündnis Heidelberg und laden euch alle herzlich zur Demo gegen Mietenwahnsinn am morgigen Freitag ein.
Wohnraum darf keine Ware sein! Die Umsetzung von Maßnahmen, die bezahlbaren und guten Wohnraum für alle garantieren, hängt insbesondere vom politischen Willen ab. Die Anwendung von Art. 15 GG kann daher ein erster Schritt in die richtige Richtung sein.