Klimanotstand: Strafrechtliche Rechtfertigung zivilen Ungehorsams?

Von Anna Pöggeler und Niklas Jargon

“Klimaterrorismus” - dieser Begriff wurde im Jahr 2022 zum Unwort des Jahres gewählt. So bezeichnete etwa die Boulevardpresse vermehrt Aktivist*innen, die im Rahmen von Aktionen des zivilen Ungehorsams das notwendige Vorgehen gegen den Klimawandel erreichen wollen. Damit werden pauschal alle Personen diskreditiert und mit gewalttätigen Terrororganisationen verglichen, die sich für Klimaschutz einsetzen. Im Rahmen der vermehrten Aktionen zivilen Ungehorsams (etwa Anfang 2023 in Lützerath), stellen sich aber auch einige juristische Fragen. Denn regelmäßig werden in diesem Zusammenhang Straftatbestände verwirklicht. Dies sind in der Regel Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). In den folgenden Strafverfahren ist daraufhin wiederholt die interessante Frage nach einer strafrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB aufgekommen. Sind die Voraussetzungen des § 34 StGB erfüllt, ist die Tat nicht rechtswidrig, was im Strafverfahren einen Freispruch zur Folge hat.

Klimawandel: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut?

Die Rechtfertigung nach § 34 S. 1 StGB setzt zunächst das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Eine Gefahr i.S.d. § 34 S.1 StGB ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Als gefährdetes Rechtsgut kommt neben den explizit genannten auch jedes andere Rechtsgut in Betracht, das in irgendeiner Weise rechtlich geschützt ist. 1

Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigender Notstand

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Als ein solches Rechtsgut käme zunächst der Klimaschutz als solcher in Betracht. Dieser findet seine rechtliche Grundlage im Grundgesetz, in Art. 20a GG, der den Staat zum Klimaschutz verpflichtet, sowie in den Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KSG).3 Insofern könnte allerdings problematisch sein, dass es sich beim Klimaschutz nicht um ein Individualrechtsgut, sondern um ein reines Rechtsgut der Allgemeinheit handelt. Indem § 34 S. 1 StGB in seinem Wortlaut aber die Abwendung einer Gefahr „von einem anderen“ voraussetzt, könnte er den Kreis relevanter Rechtsgüter auf Individualrechtsgüter beschränken. 4 Aus dem Wesen des Notstands ergibt sich jedoch, dass die Formulierung in § 34 S. 1 StGB nur der Klarstellung dient, dass der*die Täter*in auch ein ihm*ihr fremdes Rechtsgut schützen kann, und als gefährdetes Rechtsgut auch Allgemeinrechtsgüter in Betracht kommen. 5 Hinzu kommt, dass der menschengemachte Klimawandel auch Individualrechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit betrifft, die § 34 S. 1 StGB explizit nennt.

 

Für diese Rechtsgüter müsste eine gegenwärtige Gefahr bestehen. Gegenwärtig i.S.d. § 34 S. 1 StGB ist eine Gefahr nicht nur, wenn der kurzfristige Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, sondern auch, wenn er zeitlich noch in einiger Ferne liegt, die Gefahr aber nur durch sofortiges Handeln abgewehrt werden kann. 6 Bezüglich des Klimawandels ist wissenschaftlich belegt, dass dieser, sowie die mit ihm verbundenen Folgen wie ein Anstieg an Extremwetterereignissen Gefahren für die genannten Rechtsgüter darstellen, die nur durch sofortiges Gegensteuern abwendbar sind. 7

Das Vorliegen einer Notstandslage könnte jedoch zu verneinen sein, wenn es sich bei den Gefahren des Klimawandels um allgemeine Lebensrisiken handelt. Diese können nach allgemeiner Ansicht eine Rechtfertigung nicht begründen. 8 Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören Gefahren, denen grundsätzlich jede*r ausgesetzt ist und die allgemein als Teil des Lebens in einem modernen Staat akzeptiert sind. Nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehören Gefahren, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zumindest messbar ist und nicht völlig fern liegt. 9 Die Gefahren des Klimawandels sind durchaus messbar und keineswegs fernliegend. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG durch § 1 S. 3 KSG auf das Ziel konkretisiert hat, die Erderwärmung deutlich unter 2 °C und möglichst unter 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies verdeutlicht, dass die Gefahren eines Temperaturanstiegs jedenfalls über diese Werte gerade nicht allgemein akzeptiert werden. 10 Durch den menschengemachten Klimawandel besteht also in der Tat eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 34 S. 1 StGB.

Erforderlichkeit

Für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB reicht allein eine gegenwärtige Gefahr jedoch nicht aus. Die sogenannte Notstandshandlung muss zudem erforderlich sein, also das mildeste zur Abwendung der Gefahr gleich geeignete Mittel darstellen. 11

Das Kriterium der Geeignetheit zur Gefahrenabwendung ist nicht so zu verstehen, dass die Handlung den Eintritt der Gefahr sicher oder mit höchster Wahrscheinlichkeit abwenden muss, stattdessen darf sie lediglich nicht von Anfang an völlig nutzlos erscheinen oder die Rettungschancen nur unwesentlich erhöhen. 12 Im Fall der Gefahr durch den Klimawandel besteht insoweit eine Besonderheit, als sich diese nicht durch eine punktuelle Handlung verhindern lässt, sondern stattdessen zahlreiche Einzelschritte nötig sind. In diesen Fällen genügt es, wenn die einzelnen Verhaltensweisen sinnvolle Bestandteile eines Vorgehens gegen die Gefahrenlage darstellen. 13 Teilweise wird vertreten, dass es nicht ausreiche, abstrakt auf Gefahren des Klimawandels hinzuweisen, sondern stets eine konkrete Veränderung bezweckt werden müsse (z.B. die Abschaltung eines Kraftwerks). 14 Dies würde jedoch das Risiko mit sich führen, dass die unter Umständen äußerst komplexe Rettung höherstehender Rechtsgüter unmöglich gemacht werden könnte, sodass dieses Kriterium zu Recht kaum genutzt wird. 15

Die Protestaktionen im Rahmen des zivilen Ungehorsams haben regelmäßig zum Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen und folglich durch die zuständigen politischen Organe Maßnahmen einleiten zu lassen, die zur effektiven Verhinderung des Klimawandels beitragen. Im Lichte der öffentlichen Reaktion auf Aktionen einiger Gruppen, wie etwa der “Letzten Generation”, die in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung bis hin zu Hass gestoßen sind, kann man sich fragen, ob die Geeignetheit der Notstandshandlung hieran scheitern könnte. Andererseits hat die Erfahrung gezeigt, dass weitreichende Aktionen zivilen Ungehorsams zumeist über einen längeren Zeitraum durchaus in beeindruckender Weise in der Lage sind, Veränderungen zu bewirken. Ein klassisches Beispiel ist etwa die amerikanische Bürgerrechtsbewegung. Jedenfalls ist die Frage der Geeignetheit also stets anhand des Einzelfalls zu entscheiden und kann nicht pauschal für alle Aktionen beantwortet werden.

Es stellt sich nun die Frage, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Zweifellos sind (angemeldete) Demonstrationen und Mahnwachen, die Schaltung von Werbung, das direkte Gespräch mit Bundestagsabgeordneten, Parteispenden oder eigene Aktivität in politischen Parteien als mildere Mittel zu kategorisieren. Auch wäre es milder, vor Gericht Rechtsschutz zu ersuchen, insbesondere in Form einer Verfassungsbeschwerde. Denn in diesen Fällen wird nicht in die Rechte anderer eingegriffen, kein Straftatbestand verwirklicht.

 

Jedoch ist die Besonderheit des zivilen Ungehorsams, dass durch die Aktionen häufig mehr Aufmerksamkeit erregt wird, als mit herkömmlichen Mitteln, da die Teilnehmenden bewusst das mit der Aktion verbundene Bestrafungsrisiko eingehen und gewissermaßen eine Opferbereitschaft signalisieren. Damit wird verdeutlicht, dass das Aufhalten des Klimawandels als wichtiger angesehen wird als das persönliche Wohlergehen. Außerdem ist ziviler Ungehorsam häufig spektakulärer und ungewöhnlicher als herkömmliche Demonstrationen, sodass er eher von einer breiten

 

Masse wahrgenommen wird. Das eigene Engagement in politischen Parteien oder die direkte Einflussnahme auf Bundestagsabgeordnete ist zudem zwar eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Aktionen, doch hängen die Erfolgsaussichten von zahlreichen anderen Faktoren, wie der eigenen politischen Erfahrung, den gesellschaftlichen Status und ggf. sogar den finanziellen Mitteln der Interessengruppe, ab. 16

 

Bezüglich der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde ist auf die bereits im Jahr 2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde zu verweisen, mit der die Beschwerdeführenden teilweise erfolgreich waren. 17 Jedoch hat das Verfahren über zwei Jahre gedauert, wird also der Dringlichkeit der  Problematik nicht gerecht. Zudem hat die Entscheidung zwar große Aufmerksamkeit erregt, jedoch sind dennoch nicht alle aktuell möglichen und notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der weiteren Erderwärmung getroffen worden. Somit stellt dies kein gleichermaßen geeignetes Mittel  dar.

Ironisch erscheint es, dass die besondere Geeignetheit zivilen Ungehorsams überwiegend durch das damit einhergehende Bestrafungsrisiko begründet wird, dieses aber wegfiele, wenn ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB zu bejahen wäre. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass die Geeignetheit nur zu bejahen wären, solange eine Rechtfertigung abgelehnt würde. Sobald eine Rechtfertigung angenommen wird, entfiele im Umkehrschluss also die Geeignetheit. Teilweise wird argumentiert, dass das Bestrafungsrisiko bzw. die Opferbereitschaft in einer Übergangszeit, bevor sich eine entsprechende Rechtsprechung etabliert habe, weiterbestehe. 18 Dies erscheint auf den ersten Blick schlüssig. Jedoch bleibt der Widerspruch der Argumentation bestehen: wer seinen*ihren Aussagen dadurch Nachdruck verleihen will, dass er*sie bewusst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und die Konsequenzen auf sich nehmen will, kann nicht gleichzeitig argumentieren, dass es keine rechtlichen Konsequenzen geben dürfe. 19

Jedenfalls, wenn man aber die Wirksamkeit nicht allein auf das Bestrafungsrisiko beschränkt, sondern die Aktion im Einzelfall auch andere Wirkung hat (wie etwa den Schutz eines konkreten Waldabschnittes), bzw. die erhöhte Aufmerksamkeit und Öffentlichkeitswirksamkeit nicht vorrangig durch das Bestrafungsrisiko erreicht wird kann die Geeignetheit aber dennoch zu bejahen sein.

Verhältnismäßigkeit: Interessenabwägung

 

Die Notstandshandlung muss auch verhältnismäßig sein. Eine Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit lässt sich nicht abstrakt vornehmen, sondern hängt gänzlich von dem im Einzelfall verletzten Rechtsgut und der vorgenommenen Handlung ab. Jedenfalls sofern es sich um Bagatelldelikte handelt, wird eine Rechtfertigung nur selten an diesem Kriterium scheitern.

Angemessenheit

Geht die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten des Klimaschutzes aus, so muss die Notstandshandlung schließlich noch ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwehren (§ 34 S. 2 StGB). Ob diese Regel eigenständige Bedeutung hat oder nur Aspekte beinhaltet, die bereits in die Interessenabwägung einfließen, ist zwar umstritten20, in der Praxis jedoch unbedeutend.

 

Ein Grund, warum eine Handlung zur Gefahrenabwehr nicht angemessen ist, kann die sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren sein. Wo der Rechtsstaat bereits ein rechtlich geordnetes Verfahren zur Gefahrenabwehr vorsieht, ist es dem Einzelnen grundsätzlich nicht erlaubt, die Gefahr stattdessen unter Inanspruchnahme der Rechtsgüter Dritter selbst zu bekämpfen. Dies gilt sogar dann, wenn das besagte Verfahren (auch entgegen der eigentlichen Rechtslage) zum Nachteil des Betroffenen ausging und daher keine Chance zur Gefahrenabwehr mehr bietet. Im Kontext der Erzeugung politischer Aufmerksamkeit wird daher oft argumentiert, dass Straftaten, die solche erregen sollen, unter keinen Umständen ein angemessenes Mittel zur Abwehr von Gefahren der Politik sein könnten, weil sich der Handelnde damit von dem Verfahren entferne, das der demokratische Rechtsstaat für politische Willensbildung bereithalte. 21

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

Art. 20

 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

 

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Befürworter eines „Klimanotstands“ führen hiergegen an, dass die politische Willensbildung in einer Demokratie keineswegs abschließend geregelt sei, und weisen zudem auf die existenzielle Bedrohung hin, die der Klimawandel für die menschliche Zivilisation und damit auch den demokratischen Rechtsstaat darstelle. Zwar erfülle diese nicht die Voraussetzungen des Widerstandsrechts gem. Art. 20 IV GG, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB sei aber möglich. 22

Diese Argumentation verkennt jedoch die entscheidende Bedeutung, die Art. 20 IV GG für die Rechtfertigung von Straftaten hat, die zur Erregung politischer Aufmerksamkeit begangen werden. Art. 20 IV GG dient als letzte Verteidigungslinie der Demokratie und ist bewusst sehr eng gefasst. Indem das Grundgesetz das Recht zum Widerstand ausschließlich auf Situationen beschränkt, in denen die grundgesetzliche Ordnung als Ganzes in Gefahr ist, etabliert es im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten und verbietet es, zum Zwecke der Erregung von Aufmerksamkeit in die Rechte anderer einzugreifen. Würde die Rechtsordnung das Erregen politischer Aufmerksamkeit als Rechtfertigungsgrund (egal unter welchen Umständen) akzeptieren, würde dies letztlich auf die Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinauslaufen, was mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit schlichtweg unvereinbar wäre. 23

Soweit die fraglichen Straftaten daher die Erregung von Aufmerksamkeit zum Ziel haben, scheidet eine Rechtfertigung wegen „Klimanotstands“ gem. § 34 StGB von vornherein aus. Anders kann es hingegen sein, wenn die Tat direkt Einfluss auf den Anteil an Treibhausgasen in der Atmosphäre nehmen soll (z.B. im Fall eines Hausfriedensbruchs, um das Fällen von Bäumen zu verhindern24). Dann ist eine Rechtfertigung unter Umständen möglich, auch wenn weiterhin die Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren beachtet werden muss.

Fazit

 

Der menschengemachte Klimawandel stellt eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut dar. Ob die Notwehrhandlung zur Abwehr dieser geeignet ist und ob die geschützten Interessen die beeinträchtigten überwiegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Handlung allein zum Ziel hat, politische Aufmerksamkeit zu erregen (ziviler Ungehorsam), scheitert eine Rechtfertigung jedoch am Erfordernis der Angemessenheit.

 

In der Praxis kann dem altruistischen Motiv, auf die Notwendigkeit eines effektiveren Klimaschutzes hinzuweisen, im Rahmen des Strafmaßes Rechnung getragen werden.25

Endnoten:

 

1 Erb in Münchener Kommentar StGB, § 34 Rn. 65.

 

2 BGH NJW 2003, 2464 (2468) m.w.N.; Heger in Lackner/Kühl/Heger StGB, § 34 Rn. 2

3 BVerfG NJW 2021, 1723 (1748), Rn. 198; vgl. auch Esser/Wasmeier, JuS 2022, 422.

4 Erläuternd Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 10; i.E. Hoyer in SK StGB, § 34 Rn. 9.

5 BGH NStZ 1988, 558 (559); Perron a.a.O..

6 Momsen/Savic in BeckOK StGB, § 34 Rn. 6; Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 17.

7 BVerfG NJW 2021, 1723 (1748), Rn. 18 ff., 31 ff., 119 f.; AG Flensburg, Urt. v. 6.12.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22.

8 Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 8.

9 Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 9; Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 15.

10 BVerfG NJW 2021, 1723 (1748), Rn. 120, 208 ff.; vgl. auch Bönte, HRRS 2021, 166.

 

11 Vgl. Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 18.

 

12 Vgl. Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 109f.; Jahn, JuS 2023, 82, 83.

 

13 Vgl. Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 113.

 

14 Vgl. Jahn, JuS 2023, 82, 83.

 

15  Vgl. Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 113.

 

16  Vgl. Bönte, HRRS 2021, 170.

 

17 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html aufgerufen  19.02.2023.

 

18 Vgl. Bönte, HRRS 2021, 169.

 

19 So auch Jahn, JuS 2023, 84 mwN.

 

20 Für Eigenständigkeit Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 245 ff.; a.A. Perron in Schönke/Schröder StGB, § 34 Rn. 46.

 

21 Erb in MüKo StGB, § 34 Rn. 254, 256.

 

22 Bönte, HRRS 2021, 171 f.

 

23 OLG Celle, BeckRS 2022, 21494 aufbauend auf BGH NJW 1969, 1770 (1774).

 

24 Vgl. AG Flensburg, Urt. v. 6.12.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22 (allerdings noch nicht rechtskräftig).

 

25  Vgl. Kienzerle, FD-StrafR 2022, 451633